Friedrich Wilhelm Hundhausen - Studentenleben in Bonn
Über die Beteiligung von Friedrich Wilhelm Hundhausen an der Gründung der Bonner Burschenschaft „Fridericia“ hatte ich in der Hundhausen-Zeitung 2023 berichtet. Der damalige Text basierte auf Passagen aus einem Buch über die Bonner Studentenverbindungen im 19. Jahrhundert.
Um den darin genannten Quellen über die Tätigkeiten Hundhausens weiter nachzuspüren, habe ich mich an das Archiv der Universität Bonn gewandt und nach Akten der Universitätsgerichtsbarkeit über Friedrich Wilhelm Hundhausen gefragt. Groß war mein Erstaunen, als mir neben dem Fall, der dem damaligen Artikel zugrunde lag, noch weitere Akten aufgetischt wurden. Eine Akte beschäftigt sich mit einem Vorgang aus dem ersten Semester des „stud. med. Friedrich Hundhausen aus Dabringhausen“. Er hatte sich, wie sein Cousin Friedrich, am 27. April 1839 an der Universität für Medizin eingeschrieben. Damals war es üblich, dass die in Bonn neu angekommenen Personen in der lokalen Zeitung bekannt gemacht wurden. Wir finden dazu im Zeitungsarchiv eine Notiz über die Ankunft des Cousins am 26. April als „Hundhausen, Student a. Neukirchen“ . Die Akte des Universitätsarchivs enthielt einen Bericht, der vom 2. Universitäts-Pedell Odenkirchen am 19. August 1839 verfasst und „an das hochlöbliche Akademische Gericht“ mit der Schilderung versehen wurde, dass er den „Stud. Med. Fritz Hundhausen aus Döbringhausen“ in der vorhergegangenen Nacht, nach der Polizeistunde, schlafend auf einem Stuhl beim Wirth Werner auf der Sandkaule angetroffen hätte. Dieser hätte sich der Aufforderung, nach Hause zu gehen, handgreiflich widersetzt. Der Pedell hatte ihn darauf mit der ganzen ihm verliehenen Autorität „im Namen des akademischen Senats“ aufgefordert, weg zu gehen. Friedrich Wilhelm wird zitiert: „ob Sie mich anzeigen oder nicht, das ist mir Wurst, machen Sie was Sie wollen, ich gehe nicht weg.“
Offensichtlich hatte sich Friedrich Wilhelm im ersten Semester schnell den Gepflogenheiten der Studenten angepasst, die sich in dem Vers „Stoßt an! Bonn lebe!“, eines unter Studenten der Gründungsjahre beliebten Trinklieds, ausdrückten, das Hoffmann von Fallersleben als Bonner Student 1819 in ein von ihm erstelltes Bonner Studenten-Liederbuch aufnahm.
Das akademische Gericht befasste sich in der Folge mit dieser Anzeige. Die protokollierte Vernehmung Hundhausens fand jedoch erst am 30. Januar 1840 statt, da Friedrich Wilhelm vorherigen Vorladungen nicht gefolgt war, was er mit Krankheit entschuldigte. In der Vernehmung gab er an, sich an nichts erinnern zu können. Derartige partielle Amnesie in Verhören läßt sich bis heute unter Akademikern beobachten.
Aufgrund der Anzeige des Pedells entschied dann der Universitätsrichter Friedrich von Salomon, dass der „Studiosus med. Friedrich Hundhausen aus Dobringhausen“ der „Vergehungen für überführt zu erachten sey“ und auf Grund „der §137 und §85 des Reglements vom 1.2.1819 und der §§ 4 und 5 zu einer Karzerstrafe von einem Tage sowie (…) Kosten von einem Thaler zu verurtheilen sey.“ Was besagten die angeführten Paragraphen des Reglements und wieso agierte in diesem Fall ein Universitätsrichter? Die Studierenden der Universität waren schon vor der Immatrikulation, nämlich mit ihrer Ankunft in Bonn der akademischen Aufsicht und Gerichtsbarkeit unterstellt. Die Studenten wurden mit akademischen Bürgerrechten ausgestattet, wie ein eigener Stand und von „persönlichen, bürgerlichten Lasten“ befreit. Somit konnte die „akademische Obrigkeit“ die Studierenden mit Verweisen, der Unterschrift des consilii abeundi, Exclusion, wirklichem Consilium, Relegation und Karzerstrafen bis zu vier Wochen bestrafen (§4). §5 regelte, dass akademische Vergehen, die sich auf Stand und Beruf des Studierenden und dessen Verhältnis gegen die Oberen und Lehrer der Universität beziehen…“ nach §4 bestraft werden.
§85 regelte die nachdrückliche Ahndung von „Schlägereien, Schwelgereien und anderen zum öffentlichen Ärgernis oder zur Störung der gemeinen Ruhe und Sicherheit gereichende Excesse der Studenten“. Insbesondere sind in §137 dazu aufgeführt: „Sittenlosigkeit und Unanständigkeit, besonders auch in Ansehung der Kleider,…, Verletzung des Hausrechts (Eindrängen in Hochzeiten), Verkleidung mit Maske auf öffentlichen Plätzen und Straßen, (…) Besuch liederlicher Häuser, (….) Auch muss Niemand nach 10 Uhr Abends sich in einem Wirthshause finden lassen.“
Da haben wir in §137 unter dem (9.) Aufzählungspunkt die von FWH verletzte Regelung, aus der seine Bestrafung abgeleitet wurde.
Die weiterhin unter diesem Aufzählungspunkt verbotene Errichtung von „Verbindungen zu einem bestimmten Zwecke ohne Vorwissen der akademischen Obrigkeit“ wurde als Instrument zur Unterdrückung der damals noch nicht gelittenen Burschenschaften genutzt. Siehe den Artikel über Friedrich Wilhelm Hundhausen in der Hundhausen-Zeitung 2023. Studentische Corps waren, da politisch neutral, dagegen von der akademischen Obrigkeit geduldet.
Friedrich von Salomon, der auch Richter am Landgericht war, war als Universitätsrichter unter den damaligen Studenten berüchtigt. Der Universitätsrichter war Mitglied des akademischen Senats, des Leitungsgremiums der Universität, für deren Ruf er sich durch die unnachsichtige Verfolgung von öffentlich undiszipliniert auftretenden Studenten nachhaltig einsetzte. Mit seinem Spitznamen „Salamander“ wurde er von Studenten gerne karikiert, wie die Zeichnung aus dem Bonner Karzer auf der Vorderseite zeigt.